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2. Steuersätze der Erbschafts- und Schenkungssteuer

Die Euro-Beträge gelten für Erwerbe, deren Steuer nach dem 31.12.2001 entstanden ist oder bis 31.12.2008 entsteht. Für Erwerbe vor dem 1.1.2002 gelten die entsprechenden DM-Beträge

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10 ErbStG) bis einschließlich ... EUR (vor dem 1.1.2002 DM)
Prozentsatz in der Steuerklasse
I
II
III
52.000 €
7
12
17
256.000 €
11
17
23
512.000 €
15
22
29
5.113.000 €
19
27
35
12.783.000 €
23
32
41
25.565.000 €
27
37
47
> 25.565.000 €
30
40
50
Wird eine Wertstufe der Steuersatztabelle nur geringfügig überschritten, gilt eine Milderungsregelung (§ 19 Abs. 3 ErbStG). Der Unterschied zwischen der Steuer, die sich bei Anwendung der Tabelle ergibt und der Steuer, die zu berechnen wäre, wenn der Erwerb die letzvorhergehende Wertgrenze nicht überstiegen hätte, wird nur insoweit erhoben, als er bei einem Steuersatz bis zu 30 % aus der Hälfte, über 30 % aus 3/4 des die Wertgrenze übersteigenden Erwerbs gedeckt werden kann.

Geht dasselbe Vermögen, das von Personen der Steuerklasse I (Ehegatte, Kinder, Enkel, Eltern beim Erwerb im Erbfall) in den letzten 10 Jahren durch Schenkung oder Erbfall erworben und versteuert wurde, erneut auf Personen dieser Steuerklasse durch einen Erbfall über, ermäßigt sich die Steuer je nach der Zeitfolge um bis zu 50 % (§ 27 ErbStG).

Diese Aufstellung ersetzt keine Beratung durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe.