Wird eine
Wertstufe der Steuersatztabelle nur
geringfügig überschritten, gilt eine
Milderungsregelung (§ 19 Abs. 3 ErbStG). Der Unterschied zwischen der Steuer, die sich bei Anwendung der Tabelle ergibt und der Steuer, die zu berechnen wäre, wenn der Erwerb die letzvorhergehende Wertgrenze nicht überstiegen hätte, wird nur insoweit erhoben, als er bei einem Steuersatz bis zu 30 % aus der Hälfte, über 30 % aus 3/4 des die Wertgrenze übersteigenden Erwerbs gedeckt werden kann.
Geht dasselbe Vermögen, das von Personen der
Steuerklasse I (Ehegatte, Kinder, Enkel, Eltern beim Erwerb im Erbfall) in den letzten
10 Jahren durch Schenkung oder Erbfall erworben und versteuert wurde, erneut auf Personen dieser Steuerklasse durch einen Erbfall über, ermäßigt sich die Steuer je nach der Zeitfolge um bis zu 50 % (§ 27 ErbStG).