In der Wertermittlungslehre spricht man vom Liquidationswert bei unrentierlichen Gebäuden. In § 20 (1) WertV ist geregelt:
«Verbleibt bei der Minderung des Reinertrags um den Verzinsungsbetrag des Bodenwerts nach § 16 (2) kein Anteil für die Ermittlung des Ertragswerts der baulichen Anlagen, so ist als Ertragswert des Grundstücks nur der Bodenwert anzusetzen. Der Bodenwert ist in diesem Fall um die gewöhnlichen Kosten zu mindern, insbesondere Abbruchkosten, die aufzuwenden wären, damit das Grundstück vergleichbaren unbebauten Grundstücken entspricht, soweit diese im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berücksichtigt werden.»
Wenn wegen rechtlicher Bindungen (z.B. Zeitmietvertrag) oder aus sonstigen Gründen eine alsbaldige Freilegung nicht möglich ist, dann spricht man von einer aufgeschobenen Liquidation.
Siehe auch
Notverkaufswert.