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3. Grundstücksbewertung in der Erbschafts- und Schenkungssteuer

Für Zwecke der Erbschaftssteuer werden ab 1.1.1996 die anzusetzenden Grundstückswerte im Bedarfsfall in einem besonderen Verfahren ermittelt (§§ 138 - 150 BewG).
 
Grundstückswert
Ausgangswert
Abschläge
Zuschläge
Unbebaute Grundstücke
Fläche x
20 %
-
Bebaute
Fläche x Durchschnittliche Jahresmiete (Kaltmiete) der letzten drei Jahre bzw.
Altersabschlag pro Jahr 0,5 %, jedoch maximal 25 %
20 % bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen
Sonderfälle (Fabrikgebäude etc.)
Fläche x
30 % des Ansatzes für Grund und Boden
-
 
  • Die Bodenrichtwerte wurden von den Gutachterausschüssen zum 01.01.1996 ermittelt und den Finanzämtern mitgeteilt. Für Wertfeststellungen ab 01.01.2002 werden sie auf Euro umgerechnet.
  • Die übliche Miete wird angesetzt, wenn das Grundstück nicht oder vom Eigentümer oder dessen Familie selbst genutzt, anderen unentgeltlich überlassen oder an Angehörige oder Arbeitnehmer des Eigentümers vermietet ist. Die Finanzämter verfügen über entsprechende Vergleichsmieten, die sie auch schon bisher für Einkommenssteuerzwecke ermittelt haben. DM-Mieten werden in EUR-Beträge umgerechnet.
  • Mindestens anzusetzen ist der Wert, der sich für ein vergleichbares unbebautes Grundstück ergibt. (=Mindestwert).
  • Der nach den vorgenannten Angaben errechnete Immobilienwert wird am Schluss auf volle 500 € nach oben gerundet.
  • Der Bodenrichtwert ist ein auf der Grundlage von Kaufpreisen ermittelter Bodenwert für ein Grundstück, dessen Eigenschaften genormt sind (sog. Bodenrichtwertgrundstück). Abweichungen des einzelnen Grundstücks von den wertbestimmenden Eigenschaften des Bodenrichtwertgrundstücks - wie Art und Maß der baulichen Nutzung, Bodenbeschaffenheit, Erschließungsstand und Grundstücksgestaltung (insbesondere Grundstückstiefe) - bewirken Abweichungen seines Verkehrswertes vom Bodenrichtwert. Einzelheiten dazu erfahren Sie hier!
Diese Aufstellung ersetzt keine Beratung durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe.