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Anliegerbescheinigungen - Erschließungsbescheinigungen
Gemäß § 5(3) WertV ist der beitrags- und abgabenrechtliche Zustand des Grundstücks eindeutig zu bestimmen. Da die Vergleichsgrundstücke oder die von den Gutachterausschüssen aus der Kaufpreissammlung abgeleiteten Bodenrichtwerte hinsichtlich des beitrags- und abgabenrechtlichen Zustands von den Verhältnissen des Bewertungsgrundstücks abweichen können, ist für eine korrekte Bodenbewertung der beitrags- und abgabenrechtliche Zustand des Bewertungsgrundstücks zu erheben.
Dabei kommen folgende nichtsteuerlichen Abgaben bzw. Beiträge in Betracht:
Weitere Begriffsdefinitionen:
Anliegerbeiträge sind Abgaben, die die Gemeinden vom Anlieger für Ver- und Entsorgungseinrichtungen neben Erschließungskosten erheben. Derartige Abgaben werden in Einzelfällen oft erst Jahre nach Herstellung der Erschließungsanlagen abgerechnet und erhoben und deshalb ist es erforderlich, den konkreten Stand zum Bewertungszeitpunkt zu erheben. Grundlasten sind dauernde, vom Grundeigentümer zu tragende Lasten, einschließlich der öffentlichen Lasten (z.B. gemeindliche Erschließungskosten); früher besonders auch die auf dem bäuerlichen Besitz lastenden Zins-, Dienst- und Zehntverpflichtungen. Informationen darüber, ob für das zu bewertende Grundstück zum Bewertungsstichtag noch derartige Beiträge offen stehen, bereits abgerechnet sind oder gar nicht erst erhoben werden, erhält man durch eine Anliegerbescheinigung des Tiefbauverwaltungsamts der Gemeinde oder Stadt. Dies dauert in einzelnen Fällen bis zu 3 Monate und kostet zwischen 20 und 50 €. |