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Welche Grenzwerte müssen beim Gebäude eingehalten werden?
a) Änderungen an der Gebäudehülle (Bedingte Anforderungen)
Die meisten Anforderungen für die Gebäudehülle sind daran geknüpft, dass ohnehin eine Veränderung vorgesehen ist, z.B. im Rahmen einer Renovierung, eines Austauschs oder Neueinbaus von Bauteilen. Dadurch soll ein Eigentümer nicht unverhältnismäßig belastet werden. Die Anforderungen gelten darüber hinaus nur, wenn mehr als 20 % der jeweiligen Bauteilfläche verändert werden, bzw. bei Außenwänden, außenliegenden Fenstern, Fenstertüren oder Dachflächenfenstern ab 20 % der Bauteilfläche gleicher Orientierung (Bagatellgrenze).
Werden größere Erweiterungen vorgenommen (mind. 30 m³), wird der Anbau vom Gesetz wie ein Neubau behandelt. Dann ist ggf. auch nur für den Anbau ein Energiebedarfsausweis notwendig.
Für die veränderten Bauteile gelten folgende Grenzwerte:
Wir sind ein unabhängiges Sachverständigenbüro für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken. Wir haben langjährige, nachgewiesene Erfahrungen in der Bewertung von Altbauten. Unser Mitarbeiter, Herr Dipl.-Ing. Dipl.-Wirt. Ing. Wilhelm Klein, ist staatlich anerkannter Sachverständiger für Schall- und Wärmeschutz nach der Landesbauordnung (SV-VO) und Ğdenağ-zugelassener Energieberater. Außerdem besitzt er die Zulassung zum Nachweis der energetischen Anforderungen der KfW zur Bewilligung der zinsgünstigen Modernisierungs-Darlehen.
Gerne helfen wir Ihnen bei der Bestimmung der Energie-Effizienz Ihres Gebäudes. Im Rahmen der Umsetzung der EnEV haben wir bereits seit 2002 die Vorschriften der EnEV in der Bewertung beachtet und wir machen seit 2005 - sofern unsere Auftraggeber dies wünschen, bzw. wenn der Objektzustand dies zwingend erfordert - in sämtlichen Gutachten Aussagen zur Energie-Effizienz des bewerteten Gebäudes. Auf Wunsch erstellen wir auch einen Gebäude-Energiepass mit 10-jähriger Gültigkeit.
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