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Welche Grenzwerte müssen beim Gebäude eingehalten werden?

a) Änderungen an der Gebäudehülle (Bedingte Anforderungen)

Die meisten Anforderungen für die Gebäudehülle sind daran geknüpft, dass ohnehin eine Veränderung vorgesehen ist, z.B. im Rahmen einer Renovierung, eines Austauschs oder Neueinbaus von Bauteilen. Dadurch soll ein Eigentümer nicht unverhältnismäßig belastet werden. Die Anforderungen gelten darüber hinaus nur, wenn mehr als 20 % der jeweiligen Bauteilfläche verändert werden, bzw. bei Außenwänden, außenliegenden Fenstern, Fenstertüren oder Dachflächenfenstern ab 20 % der Bauteilfläche gleicher Orientierung (Bagatellgrenze).

Werden größere Erweiterungen vorgenommen (mind. 30 m³), wird der Anbau vom Gesetz wie ein Neubau behandelt. Dann ist ggf. auch nur für den Anbau ein Energiebedarfsausweis notwendig.

Für die veränderten Bauteile gelten folgende Grenzwerte:

Bauteil U-Wert
[W/m²K]
Notwendige Dämmstärke
[cm]
Wand (Außendämmung) 0,35 ca. 8 - 10
Wand (Innendämmung) 0,45 ca. 5 - 6
Dachschräge/Dachboden 0,3 ca. 12 - 14
Flachdach 0,25 ca. 14 - 16
Fenster 1,7 -
Kellerdecke/-wand (Außendämmung) 0,4 ca. 6 - 8
Kellerdecke/-wand (Innendämmung) 0,5 ca. 5 - 6

Diese U-Werte müssen eingehalten werden, wenn beispielsweise

  • Dämmschichten eingebaut werden,
  • eine Außenwand von außen oder von innen verkleidet wird,
  • der Außenputz einer Wand erneuert wird, die den U-Wert von 0,9 überschreitet
  • Fenster oder Verglasungen erneuert werden,
  • das Dach neu gedeckt oder von innen verkleidet wird,
  • Feuchtigkeitssperren oder Drainagen im Kellerbereich eingebaut werden,
  • ein neuer Fußbodenaufbau über unbeheizten Räumen bzw. Erdreich eingebaut wird.
b) Oberste Geschossdecken (Fristenregelung)

Ungedämmte, nicht begehbare oberste Geschossdecken beheizter Räume, die für die Nachrüstung aber zugänglich sind, müssen bis 31.12.2006 so gedämmt werden, dass sie einen U-Wert von maximal 0,3 W/m²K erreichen (das entspricht einer Dämmschicht von ca. 8 - 12 cm). Begehbare Decken unter Dächern, die z.B. als Abstell- oder Trockenraum genutzt werden, bzw. zum Ausbau vorgesehen sind, betrifft dies nicht. Ohnehin ausgenommen sind Ein- und Zweifamilienhäuser.

Wir sind ein unabhängiges Sachverständigenbüro für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken. Wir haben langjährige, nachgewiesene Erfahrungen in der Bewertung von Altbauten. Unser Mitarbeiter, Herr Dipl.-Ing. Dipl.-Wirt. Ing. Wilhelm Klein, ist staatlich anerkannter Sachverständiger für Schall- und Wärmeschutz nach der Landesbauordnung (SV-VO) und Ğdenağ-zugelassener Energieberater. Außerdem besitzt er die Zulassung zum Nachweis der energetischen Anforderungen der KfW zur Bewilligung der zinsgünstigen Modernisierungs-Darlehen.

Gerne helfen wir Ihnen bei der Bestimmung der Energie-Effizienz Ihres Gebäudes. Im Rahmen der Umsetzung der EnEV haben wir bereits seit 2002 die Vorschriften der EnEV in der Bewertung beachtet und wir machen seit 2005 - sofern unsere Auftraggeber dies wünschen, bzw. wenn der Objektzustand dies zwingend erfordert - in sämtlichen Gutachten Aussagen zur Energie-Effizienz des bewerteten Gebäudes. Auf Wunsch erstellen wir auch einen Gebäude-Energiepass mit 10-jähriger Gültigkeit.

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Urkunde Nr. W2169 von der Ingenieurkammer Bau NRW - Bitte Anklicken