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Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer
Zitat
Führt die Bewertung eines (verschenkten oder) vererbten Grundstücks nach dem Bewertungsgesetz, das eine "typisierende" Berechnung der (Schenkungs- oder) Erbschaftsteuer vorsieht, zu einem "offenbar unzutreffenden Ergebnis", so ist der "gemeine Wert" zu ermitteln. Für die Berechnung sprechende Vereinfachungsgründe dürfen nicht zu klaren Überbewertungen führen.
Hinweise zur Erbschaftssteuer
Bei Vorliegen besonderer Umstände, ist es möglich, dass der Verkehrswert des Grundstücks niedriger ist, als der vom Finanzamt nach den starren Regeln des Bewertungsgesetzes errechnete Bedarfswert. Für diese Fälle hat der Gesetzgeber eine Öffnungsklausel ins ErbStG aufgenommen, wonach es jedem Steuerpflichtigen gestattet ist, durch ein von einem öffentlich bestellten und vereidigten oder zertifizierten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken auf den Stichtag des Erbfalls erstelltes Verkehrswertgutachten nachzuweisen, daß der Verkehrswert (Marktwert, Gemeiner Wert) des Grundstücks niedriger ist.
Altfälle, d.h. Erbfälle, deren Stichtag vor dem 31.12.2008 liegt, werden auch in Zukunft weiter nach altem Recht besteuert.
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